AWV-Meldepflicht erfasst jetzt Kryptowährungen!

(22.01.25) Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) hat sich geändert. Seit Januar 2025 sind umfangreiche Änderungen der AWV in Kraft getreten. Die Änderungen spielen vor allem für kleine und mittlere Unternehmen eine Rolle sowie für Privatleute. Darauf weisen aktuell die auf Kryptorecht spezialisierten Rechtsanwälte von SBS LEGAL aus meinem Experten-Netzwerk hin in Person von André Schenk, LL.M. Eur., (Bild) Partner der Kanzlei mit Sitz in Hamburg.

Das Kryptorecht ist ein interdisziplinäres Rechtsgebiet, das sich mit den rechtlichen Rahmenbedingungen und Fragestellungen im Zusammenhang mit Kryptowährungen und der Blockchain-Technologie befasst. Es behandelt zivilrechtliche, strafrechtliche, wirtschaftsrechtliche, wettbewerbsrechtliche und regulatorische Aspekte, die den Umgang mit digitalen Vermögenswerten regeln. Im Fokus stehen Themen wie der Schutz von Investoren, die Bekämpfung von Geldwäsche und Betrug sowie die Einhaltung aufsichtsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorgaben. Das Kryptorecht schafft somit die Grundlage für die rechtliche Absicherung von Aktivitäten im Krypto-Bereich und trägt dazu bei, Vertrauen und Transparenz in diesem innovativen Sektor zu fördern.

Als investigativer Fachjournalist stehen mir SBS LEGAL und deren spezialisierte Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte sowie die Steuerberater von SBS TAX nicht nur im Kryptorecht beratend zur Seite, sondern auch in den so wichtigen Bereichen des Krypto-Steuerrechts, des Medien- und Presserechts und des Wettbewerbsrechts. Wenn es sein muss, auch prozessbegleitend – strategisch wie taktisch. Gemeinsam haben wir schon zahlreiche Schlachten erfolgreich vor vielen Landgerichten (LG) und Oberlandesgerichten (OLG) gegen zwielichtige Gegner in Deutschland und dem Ausland, gegen zwielichtige Unternehmen und Personen sowie deren hochdubiose und teilweise als korrupt zu bewertende Anwälte und deren Rechtsanwaltskanzleien geschlagen.

Warum besteht die AWV-Meldepflicht?

Die AWV-Meldepflicht dient dazu, das Zahlungssystem auch im Ausland statistisch zu erfassen. Mit den erhobenen Daten kann die Europäische Zentralbank ihre Geldpolitik entsprechend anpassen. Aufgrund der AWV-Meldepflicht sind Personen und Unternehmen verpflichtet, Auslandszahlungen über 50.000 Euro an die Deutsche Bundesbank zu melden.

Zu den relevanten Zahlungen gehören Überweisungen in Euro oder anderen Währungen, Lastschriften, Schecks, Wechsel und Barzahlungen. Bezüglich der AWV-Meldepflicht sind einige neue Regelungen zum 01.01.2025 in Kraft getreten.

Meldeschwelle erhöht – Vereinheitlichung der Meldefrist – Elektronische Einreichung

Laut einer neuen Regelung wird die Meldegrenze für grenzüberschreitende Zahlungen von 12.500 Euro auf 50.000 Euro erhöht. Transaktionen unter diesem Wert unterliegen nicht der Meldepflicht.

Achtung: Die Transaktionen werden pro Geschäftsvorgang und pro Land innerhalb eines Monats zusammengerechnet.

Eine weitere Änderung sorgt für eine Vereinheitlichung des Meldetermins. In der Vergangenheit unterschieden sich die Meldefristen für die einzelnen meldepflichtigen Geschäfte stark, was für viele Unternehmen eine unübersichtliche Meldelage verursachte. Mit der Vereinheitlichung soll diese Unsicherheit beseitigt werden. Die monatliche Meldefrist für Transaktionen wurde auf den 7. Werktag des Folgemonats festgelegt, um die Einreichung der Meldungen einfacher und effizienter zu gestalten.

Weiterhin wird das System an die Anforderungen der elektronischen Datenverarbeitung angepasst. Zukünftig können Transaktionen über das „General Statistics Reporting Portal“ gemeldet werden. Die elektronische Einreichung soll für eine effizientere und schnellere Datenverarbeitung sorgen.

Kryptowerte sind ebenfalls von der Meldepflicht erfasst

Mit der Gesetzesänderung besteht nun auch eine Meldepflicht bei Kryptowerten. Die Übertragung von Kryptowerten gilt als Zahlung im Sinne der AWV, vgl. § 67 Absatz 3 Nr. 2 AWV.

Verstoß gegen Meldepflicht vermeiden – Nachmeldung notwendig

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 30.000 Euro verhängt werden. Das Hauptzollamt verfolgt und sanktioniert jedoch selten Verstöße. Meist handelt es sich dabei um wiederholte Verstöße von erheblichem Umfang oder solche, die von größeren Unternehmen ausgehen, die regelmäßig Zahlungen tätigen oder erhalten.

Privatpersonen tätigen in der Regel keine wiederholten Zahlungen in dieser Größenordnung. Sollte dennoch eine einmalige Transaktion über 50.000 Euro oder einige wenige Transaktionen in dieser Höhe erfolgen, werden diese meist nicht verfolgt. Dennoch sollten Privatpersonen eine Nachmeldung vornehmen. Dadurch können die Daten im System erfasst und die erforderlichen Meldungen weitergegeben werden. Eine Nachmeldung ist zudem formlos möglich.

Meine Empfehlung: Technologie, Ökonomie und Regulierung!

Erfolgreich im Bereich der Kryptowährung ist derjenige, der nicht nur technologische und ökonomische, sondern auch regulatorische Aspekte beachtet. In allen drei Bereichen stehe ich meinen Lesern von KRYPTO-X mit Rat und Tat sowie meinem einzigartigen Experten-Netzwerk zur Seite. Nutzen Sie die Möglichkeit eines kostenlosen Probeabos!

Markus Miller

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