Kryptorecht: Bafin zu virtuellen Währungen!

(24.10.21) Wie funktionieren virtuelle Währungen technologisch und welche regulatorischen und juristischen Folgen ergeben sich daraus? Auf diese Fragen gehen nachfolgend die beiden Rechtsanwälte Andre Schenk (Bild links) und Stephan R. Schulenberg (Bild rechts) ein. Die beiden Fachanwälte sind als Partner der Kanzlei SBS LEGAL aus Hamburg hochspezialisiert auf die Bereiche Internet-, IT-, Krypto- und Vertriebsrecht und meine Top-Berater für all meine juristischen Fragen und rechtlichen Herausforderungen.

Als investigativer Fachjournalist steht mir SBS LEGAL und deren spezialisierte Rechtsanwälte bzw. Fachanwälte gerade auch in den so wichtigen Bereichen des Medien- und Presserechts beratend und wenn es sein muss auch prozessbegleitend mit Rat und und Tat – strategisch wie taktisch – zur Seite.

Wie funktionieren virtuelle Währungen?

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) definiert virtuelle Währungen (also virtual currency oder kurz: VC) als digitale Abbildung von einem Wert, der nicht von einer Zentralbank oder Behörde geschaffen wird und auch keine Verbindung zu gesetzlichen Zahlungsmitteln haben muss. VC werden von (juristischen und natürlichen) Personen als Tauschmittel verwendet und können elektronisch übertragen, verwahrt oder gehandelt werden. Die Schöpfung neuer Werteinheiten erfolgt über ein vorbestimmtes mathematisches Verfahren innerhalb eines Computernetzwerks, das sogenannte „Mining“. Grundsätzlich kann sich jeder der am Mining interessiert ist, Programme herunterladen, mit denen er VC schöpfen kann.

Dabei sind alle Nutzer des Netzwerkes und des Minings gleichberechtigt. Eine zentrale Instanz, die Transaktionen verwaltet gibt es nicht. Alle VC basieren nämlich auf der Idee einer nichtstaatlichen Ersatzwährung. Die VC sind innerhalb des Netzwerkes identifizierbaren Stellen (sogenannten „Adressen“) zugeordnet und bestehen aus willkürlich generierten Ziffern- oder Zahlenfolgen. Sie werden vom jeweiligen Inhaber verwaltet. Innerhalb des Netzwerks können alle Nutzer nicht nur ihre VC untereinander übertragen, sondern auch Stellen und Schlüssel physisch weitergeben, indem diese auf Datenträgern versendet werden.

Wie sieht die Rechtslage bezüglich virtueller Währungen aus? 

In §1 Abs.1a Satz 2 Nr.6 Kreditwesengesetz (KWG) wurde der Tatbestand des Kryptoverwahrgeschäfts eingeführt: „Finanzdienstleistungen sind die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft) (…)“.

Da Bitcoin und andere Kryptowährungen digitale Darstellungen eines Wertes sind der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle ermittelt wurde oder garantiert wird und der nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlicher Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann, stellen sie als Kryptowerte nach §1 Abs.11 Satz 1 Nr.10 KWG Finanzinstrumente dar. Die BaFin stuft zudem Bitcoins als Rechnungseinheiten im Sinne des §1 Abs.11 Satz 1 Nr.7 KWG und damit als Finanzinstrumente ein. VC sind hingegen kein gesetzliches Zahlungsmittel und daher weder Devisen noch Sorten.

Erlaubnispflicht – ja oder nein? Für wen gilt sie? 

VC können grundsätzlich erlaubnisfrei als Ersatz für Bar- oder Buchgeld zur Teilnahme am Wirtschaftskreislauf im Austauschgeschäft verwendet werden. Sowohl Dienstleister als auch Kunden können in der Regel mit VC bezahlen, ohne dadurch Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen zu erbringen. Auch das Mining, der Verkauf oder der Ankauf von VC stellt kein erlaubnispflichtiges Geschäft dar. Ausnahmen werden im Folgenden erläutert.

Erlaubnispflichten für Plattformen und Börsen 

Oft wird mit VC gewerblich über Plattformen – Börsen – gehandelt. Unter dem Begriff der Börse werden jedoch verschiedenste Geschäftsmodelle verstanden. Bezüglich der Erlaubnispflicht muss daher nach der technischen Umsetzung und der jeweiligen Ausgestaltung der Geschäfte differenziert werden. Wer im eigenen Namen gewerbsmäßig VC für fremde Rechnung an- und verkauft, betreibt ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft. Das Anschaffen für fremde Rechnung liegt vor, wenn die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile aus diesem Geschäft den Auftraggeber treffen. Zudem muss die Tätigkeit dem Kommissionsgeschäft nach dem Handelsgesetzbuch hinreichend ähnlich sein. Ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft ist daher bei VC-Plattformen anzunehmen, wenn

+ die einzelnen Teilnehmer den Plattformen gegenüber bis zur Ausführung der Order weisungsbefugt sind, indem sie die Zahl und den Preis der Geschäfte vorgeben,

+ den jeweiligen Teilnehmern ihre Handelspartner nicht bekannt sind und die Plattform nicht als Vertreter der Teilnehmer, sondern im eigenen Namen auftritt,

+ die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile der Geschäfte die Teilnehmer treffen, die Geld auf Plattform-Konten überweisen oder VC auf deren Adressen übertragen, und

+ die Plattform verpflichtet ist, den Teilnehmern über die Ausführung der Geschäfte Rechenschaft abzulegen und angeschaffte VC zu übertragen.

Erlaubnispflichten beim Mining, An- und Verkauf 

Eine weitere Ausnahme gilt für Anbieter, die als „Wechselstuben“ gesetzliche Währungen in VC oder VC in gesetzliche Währungen tauschen, bewegen sich innerhalb des Tatbestandes des Eigenhandels. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass durch An- und Verkauf ein besonderer Beitrag geleistet wird, um den bestehenden Markt zu schaffen oder zu erhalten. Damit handelt es sich um einen erlaubnispflichtigen Eigenhandel.

Beispielhaft ist das öffentliche Werben einer Person mit dem regelmäßigen An- oder Verkauf von VC. Auch können Mining-Pools in der Regel eine erlaubnispflichtige Tätigkeit darstellen, wenn sie gewerblich Erlösanteile aus geschürften und veräußerten VC zum Beispiel gegen die Überlassung von Rechnerleistung durch den Nutzer anbieten.

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Markus Miller

Gründer und Chefanalyst KRYPTO-X.BIZ und GEOPOLITICAL.BIZ

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2 Gedanken zu „Kryptorecht: Bafin zu virtuellen Währungen!

  1. Solange es Scams mit Ansage gibt und solange sich diese Banden in relativ rechtsfreie Räume wie den Emiraten zurückziehen können um von dort aus ihre Schneeballsysteme aufbauen können und damit den gesamten europäischen Kontinent abgrasen können…solange Herr Miller können wir uns hier in Europa auch mit ihrer Anwesenheit keine soliden und fundierten Meinungen über das Thema Krypto leisten, da diese Banden den Menschen da draussen vorgaukeln, dass jeder ohne grossen Einsatz innerhalb kurzer Zeit zum Multi wird. Wie kann es denn sein, dass solche Unternehmen wie z.B. „Zeniq“ aus Dubai heraus solche wie von Ihnen beschriebene Finanzgeschäfte in Europa, insbesondere in Deutschland machen dürfen ohne von den Aufsichtsbehörden daran gehindert zu werden. Das genau ist nämlich ein solcher Scam mit Ansage. Das ist mir völlig suspect. Aber vielleicht haben sie ja eine Erklärung dafür.

    1. Die digitalen Räume sind nicht rechtsfrei, aber es gibt natürlich nach wie vor Fehlentwicklungen gar keine Frage. Jeder Investor hat aber natürlich auch die Aufgabe bzw. Eigenverantwortung, entsprechende Prüfungen vor einer Überweisung bzw. Übertragung von Vermögenswerten selbst durchzuführen. Die Unternehmen Zeniq bzw. Safir sind mir bereits mehrfach negativ aufgefallen, vor allem weil zahlreiche MLM-Vermittler diese beiden Systeme derzeit mit vollkommen irrationale Aussagen massiv bewerben. Nur weil ein Unternehmen in Dubai domiziliert ist, befreit das natürlich nicht von der Aufgabe, die Regularien in den Ländern des Vertriebes einzuhalten. Ich bin sicher, auch in diesem Fall ist die Thematik bei den zuständigen Aufsichtsbehörden bereits platziert und es bleibt nun abzuwarten, welche Schritte hier ggf. erfolgen. Beste Grüße Markus Miller

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