(13.06.20) Im Mai des Jahres 2016 habe ich erstmals einen Beitrag veröffentlicht zu einer digitalen Währung namens OneCoin. Seither ist sehr viel passiert. OneCoin entwickelte sich vom selbsternannten Bitcoin-Killer zum internationalen Thriller. Einen umfassenden Bericht zu dieser Thematik, der Chronologie der Ereignisse und Entwicklungen finden Sie auf unserem Portal GEOPOLITICAL.BIZ im BLOG: OneCoin: Ein Schneeball ist geschmolzen!
Amtsgericht Augsburg: Hamburger Anwaltskanzlei SBS LEGAL erwirkt Freispruch für OneCoin-Vermittler
In Deutschland gibt es aktuell ein hochinteressantes Urteil – im Zusammenhang mit dem Vertrieb von OneCoin – vom Amtsgericht Augsburg. Dieses sorgt bereits für zahlreiche Interpretationen und kontroverse Diskussionen in den Medien, in der Kryptobranche und im Bereich des Network Marketings. Die Rechtsanwälte von SBS LEGAL mit Sitz in Hamburg sind im deutschsprachigen Raum eine der führenden Wirtschaftskanzleien für Wettbewerbsrecht, Vertriebsrecht, MLM- und Krypto-Recht. Die beiden Anwälte Stephan R. Schulenberg (Bild links) und Moritz Braun (Bild rechts) haben aktuell für ihre Mandanten – die OneCoin vertrieben haben – einen bemerkenswerten Erfolg errungen.
Der Hintergrund war, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg gegen die beiden OneCoin-Vertriebspartner einen Strafbefehl erlassen hatte. Den Angeklagten wurde dabei vorgeworfen, dass sie durch den Vertrieb von OneCoin-Produkten den Tatbestand des §16 Abs. II UWG erfüllt haben, also ein illegales Schneeball-/ Pyramidensystems betrieben hätten. Derartige Systeme werden häufig auch als Ponzi-Systeme bezeichnet.
Dies ist immer dann der Fall, wenn statt dem Vertrieb eines Produktes, tatsächlich die Gewinnung neuer Vertriebspartner für das System im Vordergrund steht, es sich also ohne die Hinzugewinnung neuer Partner nicht selbst am Leben erhalten kann. Hiervon abzugrenzen sind zulässige MLM- bzw. Network-Marketingsysteme, bei denen zwar ebenfalls eine Vertriebsstruktur gegeben ist, es den Partnern jedoch im Gegensatz zu einem Pyramidensystem in erster Linie darum geht, Produkte an Kunden außerhalb des Systems zu verkaufen.
Wichtige Beurteilung: Investmentchancen oder Provisionseinnahmen?
Nachdem beide OneCoin-Vertriebspartner gegen die Strafbefehle Einspruch eingelegt hatten, wurde hierrüber in zwei Terminen vor dem Amtsgericht Augsburg (Strafabteilung) verhandelt. Das Gericht vernahm mehrere Zeugen und prüfte insbesondere, ob die Kunden der Vertriebspartner tatsächlich an den angebotenen Schulungspaketen und Tokens interessiert waren, oder ihrerseits nur für das Anwerben weiterer Vertriebspartner geschult und hierzu aufgefordert wurden, um zusätzlich oder gar ausschließlich Provisionseinnahmen zu generieren.
Hierbei stellte sich heraus, dass sämtliche vernommenen Kunden der Vertriebspartner seinerzeit – und auch heute noch – ausschließlich an der Kryptowährung OneCoin als Investment interessiert waren bzw. sind. Die Möglichkeit der Provisionserzielung wurde von den Vertriebspartnern gegenüber ihren Kunden oftmals überhaupt nicht erwähnt. Die Kunden waren somit nicht am Vertrieb – und somit der Provisionsgenerierung – durch eine OneCoin-Vermittlung interessiert, sondern an einem Investment. Diesen wichtigen Aspekt konnten die Verteidiger, die Rechtsanwälte Schulenberg und Braun, dem Gericht im Zuge der Verhandlung belegen. Am Ende der Beweisaufnahme forderte die Staatsanwaltschaft für beide Vertriebspartner Haftstrafen von acht bzw. sechs Monaten. Die Anwälte der Kanzlei SBS Legal Rechtsanwälte plädierten hingegen auf Freispruch.
Am 09. Juni hat das Amtsgericht Augsburg beide Angeklagte freigesprochen. In der Urteilsbegründung nahm der Richter zum Vertriebssystem von OneCoin allgemein Stellung und führte aus, dass dies seiner Ansicht nach kein System der so genannten progressiven Kundenwerbung, also ein verbotenes Schneeball-/ Pyramidensystem, darstellen würde. Grund hierfür sei vor allem, dass das Vergütungssystem insgesamt so ausgestaltet sei, dass die progressiven Elemente gegenüber denjenigen des Produktevertriebs klar zurücktreten würden.
Das Rechtsgutachten der Kanzlei SBS Legal schützt die Vermittler!
Das Gericht nahm zur Begründung ausdrücklich Bezug auf das durch die Kanzlei SBS Legal im Jahr 2016 erstellte Rechtsgutachten zum Onecoin-Vertrieb. Die beiden Angeklagten wären demnach auch für den Fall freigesprochen, dass die rechtliche Bewertung ergeben hätte, dass ein Schneeballsystem vorliegt. Weil beide OneCoin-Vermittler vor Beginn ihrer Tätigkeit für den OneCoin-Vertrieb das Gutachten von SBS LEGAL gelesen hatten, das federführend durch den Partner der Kanzlei SBS LEGAL – Stephan R. Schulenberg erstellt wurde. Dadurch liegt ein sogenannter unvermeidbarer Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor, der zur Straffreiheit führt.
Mein Fazit: Es gibt einen großen Unterschied zwischen einem Betrieb und einem Vertrieb!
Ich habe bereits am Tag nach der Urteilsverkündung zahlreiche Zuschriften erhalten. Viele hatten den Tenor „Wie kann denn ein deutsches Gericht zu einem derartigen Urteil kommen?“. Aber auch von „OneCoin-Fans“, die es nach wie vor gibt, kamen bereits hämische Anmerkungen an mich: „Sehen Sie Herr Miller, OneCoin ist legal, was sagen Sie jetzt?“. Das Urteil aus Augsburg bewerte ich durchaus als richtungsweisend, allerdings muss es zwingend differenziert bewertet werden. Der Betrieb von OneCoin, der derzeit in den USA verhandelt wird ist ein mutmaßliches Betrugssystem, initiiert durch die angeklagten Personen.
Die Vermittlung, also der Vertrieb von OneCoin ist hingegen unter den beschriebenen Voraussetzungen als überwiegendes Produkt zur Kapitalanlage ohne eine reine bzw. primäre Provisionserzielungsabsicht kein Schneeballsystem. Im Network- bzw. Empfehlungs-Marketing gilt: Vertriebe haften für ihre Vertriebler! Das Hauptproblem bei OneCoin liegt somit nicht im Vertrieb des Produktes (Amtsgericht Augsburg), sondern in der Konzeption des Geschäftsmodells (Gericht in New York). Durch das Urteil aus Augsburg pauschal abzuleiten „OneCoin“ ist legal, ist daher nicht zutreffend.
Die beiden angeklagten OneCoin-Vermittler waren auch keineswegs skrupellose Betrüger, sondern tendenziell eher zu gutgläubig und naive „Berater“, die in guter Absicht und nach bestem Wissen und Gewissen eine Empfehlung für OneCoin abgegeben haben. Vor Gericht standen beide auch nicht, weil ein geschädigter Anleger eine Anzeige erstattet, oder eine zivilrechtliche Klage eingereicht hat, sondern weil ihre Bank eine Anzeige wegen eines Geldwäscheverdachts erstattet hat.
Die Kunden der Angeklagten haben darüber hinaus als Zeugen zu Gunsten ihrer Vermittler ausgesagt. Diese Konstellation wäre bei einer Anzeige und einer Privatklage eines geschädigten Kunden der sich betrogen fühlt anders zu werten. Dennoch ist das Urteil für alle Networker, die in guter Absicht ein – hoffentlich seriöses – Produkt vertreiben, grundlegend als sehr positiv und deswegen richtungsweisend zu werten.
Setzen Sie im Bedarfsfall auf spezialisierte Anwälte für MLM-, Vertriebs- und Kryptorecht!
Ein weiterer Aspekt der zu bedenken ist: Das Kryptorecht hat sich mittlerweile durch eine neue EU-Gesetzgebung (Kryptoverwahrgesetz) signifikant verändert, so dass heute bei einer Vermittlungstätigkeit weit umfassendere Aspekte zu berücksichtigen sind. Ein Freibrief für die Zukunft ist das Urteil aus Augsburg daher auch nicht! Deswegen ist es wichtig, dass sich Vertriebe (Betreiber) ebenso wie Empfehlungsgeber (Vermittler) bereits vor Aufnahme einer Geschäftstätigkeit von hochspezialisierten Rechtsanwälten beraten lassen, im Hinblick auf die Konzeption und Rechtskonformität des zugrunde liegenden Geschäfts- und Vertriebsmodells.
Kommt es dennoch zu einem Strafprozess oder einem Zivilprozess, kann dieser ein erhebliches Schadenspotential für Networker, Sponsoren, Vermittler und Berater mit sich bringen. Daher sollte schnellstmöglich ein kompetenter und in diesem Bereich erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Das gesamte Thema ist hochkomplex und besonders anfällig für Fehler bei mangelnder Expertise und Professionalität. Der Fall OneCoin und die aktuellen Entwicklungen zeigen, dass es hier keine bessere Kanzlei gibt für Betreiber und Vertriebler als SBS LEGAL aus Hamburg.
Der erzielte Erfolg vor dem Amtsgericht Augsburg hat meinen großen Respekt!
Das „Betriebssystem OneCoin“ bleibt für mich ein mutmaßlicher Mega-Betrug, hier gilt es, den Blick in die USA zu richten. Der „Schneeball“ zum „Vertriebssystem OneCoin“ ist aber – unter den beschriebenen Rahmenbedingungen – für Networker bzw. Vermittler geschmolzen. Beide Komponenten schließen sich im Übrigen auch nicht aus, für beide Fälle gilt: Dem Recht will nachgeholfen sein!
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Beste Grüße
Gründer und Chefanalyst KRYPTO-X.BIZ und GEOPOLITICAL.BIZ
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Ein Gedanke zu „Krypto- und MLM-Recht: Freispruch für Vermittler von OneCoin!“