Krypto-Anbieter: 22 aktuelle Warnungen der Aufsichtsbehörden!

banner(14.10.19) Annähernd täglich erhalte ich Anfragen mit der Bitte zu meiner fachlichen Einschätzung von Krypto-Anbietern, Trading- bzw. Arbitrage-Systemen oder angeblich neuen Kryptowährungen und Initial Coin Offerings (ICOs). Meine Berichte stoßen dabei auf ein sehr großes Interesse. Beispielsweise meine Empfehlung „Ponzi und Scam: So erkennen Sie Betrugs-Systeme!“. Hier finden Sie 8 grundlegende Anhaltspunkte, die Sie vor einem Investment, oder auch einer Vertriebs- und Vermittlertätigkeit beachten sollten.

Derzeit tritt eine Vielzahl von potenziell unseriösen Handelsplattformen an den Markt heran. Bei einigen besteht auch der Verdacht der organisierten Kriminalität. Die BaFin und die Polizei haben bereits Anfang Dezember 2018 vor betrügerischen internationalen Online-Handelsplattformen gewarnt. Aus diesem Grunde heute detaillierter Blick auf die letzten Warnungen der Aufsichtsbehörden aus Deutschland (BaFin), Österreich (FMA) und Liechtenstein (FMA) zu Anbietern mit Bezug zu Kryptowährungen und Zahlungs-, Handels- und Trading-Systemen.

10 aktuelle Warnungen (Unerlaubte Geschäfte) der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten. Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an die Hinweisgeberstelle der BaFin.

1. ThreeOnlineServices FZE, firmierend unter DAVID LINDENTHAL concepts, kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der ThreeOnlineServices FZE keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften im Inland erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. ThreeOnlineServices FZE, firmierend unter DAVID LINDENTHAL concepts, spricht potenzielle deutsche Kunden per E-Mail an und wirbt unter den anonym registrierten Domains signale.davidlindenthalconcepts.com und trading.davidlindenthalconcepts.com auch in deutscher Sprache für den „Kurs TRA.DING MINDSET & meine FX SIGNALE basic“ zum Trading von Währungspaaren. Das Angebot sei „100% gratis und kostenlos“. Erforderlich seien nur 500 Euro Startkapital. Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland.

2. Next Capital Market Limited/Coinstrader: BaFin ordnet Einstellung der grenzüberschreitenden Anlageberatung an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 11. Juli 2019 gegenüber der Next Capital Market Limited, Tortola, Britische Jungferninseln, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlageberatung angeordnet.

Das Unternehmen kontaktiert deutsche Verbraucher und assistiert ihnen bei Bitcoinkäufen und bei Geschäften, die auf der unternehmenseigenen Plattform www.coinstrader.com betrieben werden. Es berät seine Kunden zu unterschiedlichen Finanzinstrumenten wie Kryptowährungen und finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for Difference – CFD).

Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlageberatung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht.  Vor den Geschäften im Zusammenhang mit der Plattform Coinstrader hat die BaFin bereits im Mai 2019 gewarnt. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und bestandskräftig.

3. Stelios Tsitsilas: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Einlagengeschäfts an

Die BaFin hat Herrn Stelios Tsitsilas, Bergisch Gladbach, mit Bescheid vom 21. Juni 2019 aufgegeben, das Einlagengeschäft sofort einzustellen und unverzüglich abzuwickeln. Herr Tsitsilas nahm gemeinsam mit einer weiteren Person unter der Firma Exodus Coin GmbH (exodus-coin.org), Horb am Neckar, die nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gelder interessierter Anleger auf der Grundlage eines „Exodus-Coin Investorenvertrags“ entgegen, deren unbedingte Rückzahlung er versprach. Damit betreibt er das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Er ist verpflichtet, die bislang angenommenen Gelder per Überweisung vollständig an die Geldgeber zurückzuzahlen. Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar und bestandskräftig.

4. NEOFINANZEN (Neofinanzen) kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der NEOFINANZEN keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen untersteht nicht der Aufsicht der BaFin. Die NEOFINANZEN bietet im Wege des „Cold Callings“ Interessenten an, Handelskonten zu eröffnen, um mit Bitcoins zu handeln bzw. zu „traden“. Das Unternehmen hat keine zustellungsfähige Adresse im Inland. Auf der Website ist zur Kontaktaufnahme lediglich eine E-Mail-Adresse und eine Rufnummer mit schweizer Vorwahl angegeben.

5. CCLR Solutions Limited/Cfds100: BaFin ordnet Einstellung der grenzüberschreitenden Anlagevermittlung an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 29. August 2019 gegenüber der CCLR Solutions Limited, Tallinn, Estland, die sofortige Einstellung der unerlaubt erbrachten Anlagevermittlung angeordnet. Das Unternehmen kontaktiert unaufgefordert Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland. Auf seiner Handelsplattform www.cfds100.com nimmt es Kundenaufträge an, die auf die Anschaffung von Finanzinstrumenten gerichtet sind, und leitet sie zur Ausführung an Dritte weiter. Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig die Anlagevermittlung. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

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6. BCB4U BANK AG kein nach § 32 KWG zugelassenes Institut

Die BaFin weist darauf hin, dass sie der BCB4U BANK AG keine Erlaubnis gemäß § 32 Kreditwesengesetz (KWG) zum Betreiben von Bankgeschäften oder Erbringen von Finanzdienstleistungen erteilt hat. Das Unternehmen Tycoon69 AG mit Sitz in Ennetmoos in der Schweiz behauptet wahrheitswidrig, dass die von der MCV-CAP Beteiligung AG mit Sitz in Österreich angeblich bereits gegründete BCB4U BANK AG über eine Banklizenz verfügt. Keines der genannten Unternehmen untersteht der Aufsicht der BaFin. Die Unternehmen sind auch nicht befugt, grenzüberschreitend im Inland gegenüber deutschen Kunden Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen.

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7. Ivory Group Limited/ TradeToro: BaFin ordnet Einstellung des grenzüberschreitenden Eigenhandels an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 26. August 2019 gegenüber der Ivory Group Limited, Roseau, Dominica, die sofortige Einstellung des unerlaubt erbrachten Eigenhandels angeordnet. Das Unternehmen kontaktiert deutsche Verbraucher und bietet ihnen auf seiner Handelsplattform www.tradetoro.com finanzielle Differenzkontrakte (Contracts for Difference – CFD) auf Währungspaare und Kryptowährungen an. Damit betreibt das Unternehmen gewerbsmäßig den Eigenhandel. Über die nach § 32 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) erforderliche Erlaubnis der BaFin verfügt es jedoch nicht. Der Bescheid ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

8. Tokkata Software GmbH i. G. BaFin ordnet Einstellung von Zahlungsdiensten an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 28. Juni 2019 gegenüber der Tokkata Software GmbH i. G., Berlin angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen. Die Tokkata Software GmbH i. G. nimmt auf ihrem Geschäftskonto Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet sie auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kunden der nicht lizenzierten Internethandelsplattform www.stscrypto.com Gelder ein, damit diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutgeschrieben werden. Der Bescheid ist bestandskräftig.

9. Identitätsmissbrauch: selinusinvestment.com und selicoin.com (vormals: selicoin.io)

Die BaFin weist darauf hin, dass die Betreiber der Internetseiten selinusinvestment.com und selicoin.com (vormals: selicoin.io) in keinem Zusammenhang mit den lizenzierten Gesellschaften Selinus Capital GmbH und Selinus Capital Advisors GmbH, beide Frankfurt am Main, stehen. Die Betreiber bewerben den Vertrieb von Finanzprodukten und nehmen dabei missbräuchlich Bezug zu den in Frankfurt am Main ansässigen Gesellschaften.

10. World-Systems-Consult GmbH: BaFin ordnet Einstellung und Abwicklung des Finanztransfergeschäfts an

Die BaFin hat mit Bescheid vom 5. Juni 2019 gegenüber der World-Systems-Consult GmbH angeordnet, das von ihr unerlaubt betriebene Finanztransfergeschäft sofort einzustellen und abzuwickeln. Die World-Systems-Consult GmbH nimmt auf ihren Geschäftskonten Gelder von Privatpersonen entgegen und leitet diese auf diverse ausländische Konten verschiedener Gesellschaften weiter, die überwiegend im Ausland ansässig sind. Auf diese Weise zahlen unter anderem Kunden der nicht lizenzierten Internethandelsplattformen www.fplus.ai und www.gfcinvestment.com Gelder ein, um diese ihrem intern bei der Handelsplattform geführten Handelskonto gutzuschreiben. Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

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7 aktuelle Investorenwarnungen der Finanzmarktaufsicht Österreich (FMA)

Die FMA Österreich kann durch Kundmachung im Internet oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte (§ 1 Abs 1 BWG) nicht berechtigt ist, sofern diese Person dazu Anlass gegeben hat und eine Information der Öffentlichkeit erforderlich und im Hinblick auf mögliche Nachteile des Betroffenen verhältnismäßig ist. Auch an die FMA können Sie aktiv Hinweise übermitteln. Zu den nachfolgenden Unternehmen wurden zuletzt Investorenwarnungen veröffentlicht:

1. CRYPTOTRUSTCONSULTING LTD

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass die CRYPTOTRUSTCONSULTING LTD, 20-22 Wenlock Road, London N1 7GU, Vereinigtes Königreich, Postanschrift: Clusiusweg 4 Top 5, 7540 Güssing, Österreich, Tel.: +44 20 3787 4468, Web: www.cryptotrustconsulting.com, E-Mail: info@cryptotrustconsulting.com nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die gewerbliche Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung oder als Einlage (Einlagengeschäft) (§ 1 Abs 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

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2. OmegaFX Limited / Energy Capital Group EOOD

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 02.10.2019 teilt die FMA daher mit, dass OmegaFX Limited / Energy Capital Group EOOD, 1700 City of Sofia Municipality, Studentski District, 11 Prof. Hristo Danov Street, Entr F, Office 6, Bulgaria, Web: www.omegafx.io, support@omegafx.io, finance@omegafx.io, Tel: +43720883040 nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher das Einlagengeschäft (§ 1 Abs. 1 Z 1 BWG) nicht gestattet.

3. TorOption (Smart Choice Zone LP)

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass TorOption (Smart Choice Zone LP), 272 BathStreet, Glasgow, Scotland G2 4JR, www.toroption.co, support@toroption.co, +44 2035192667, +44 2030311057 nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

4. DAX-300 (ELRICS Brothers Ltd.)

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 06.09.2019 teilt die FMA daher mit, dass DAX-300 (ELRICS Brothers Ltd.), Suite 305, Griffith Corporate Centre, Beachmont, Box 1510 Kingstown, St. Vincent and the Grenadines, www.dax-300.com, support@dax-300.com, +44 20 80891542, nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

5. Banqoin / Infocom Media Ltd.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 22.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass Banqoin, Infocom Media Ltd, Trust Company Complex, Ajeltake Road, Ajeltake Island, Majuro, Marshall Islands, MH96960, Tel.: 44 (0) 157 194-0006, Web: www.banqoin.com, E-Mail: info@banqoin.com, jacob.ackerman@banqoin.com, lucas.krol@banqoin.com nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

6. MarketsSoft / Horizon Ventures Ltd

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 17.08.2019 teilt die FMA daher mit, dass die, MarketsSoft / Horizon Ventures Ltd, Suite 305, Griffith Corporate Centre, Kingstown, St. Vincent & the Grenadines Web: www.marketssoft.com, E-Mail: billing@marketssoft.com info@marketssoft.com, support@marketssoft.com, christian.richter@marketssoft.com nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher der gewerbliche Handel auf eigene oder fremde Rechnung (§ 1 Abs 1 Z 7 BWG) nicht gestattet.

7. Bitcoin Trader

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10.07.2019 teilt die FMA daher mit, dass Bitcoin Trader, de.bitcointraderspro.com nicht berechtigt ist, konzessionspflichtige Bankgeschäfte in Österreich zu erbringen. Es ist dem Anbieter daher die Entgegennahme fremder Gelder zur Verwaltung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 erster Fall BWG nicht gestattet.

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5 aktuelle Warnmeldungen bzw. Hinweise der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA)

Die FMA empfiehlt, Finanzgeschäfte nur durch Finanzinstitute ausführen zu lassen, die von der FMA oder anderen Aufsichtsbehörden zugelassen sind. Sämtliche bewilligte Finanzdienstleister in Liechtenstein werden im offiziellen Register der FMA aufgeführt.

1. Warnmeldung: Smart Valor AG

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass die Smart Valor AG, Vaduz, Registernummer FL-0002.596.088-9, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA verfügt und somit nicht berechtigt ist, bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen. Insbesondere ist Smart Valor AG keine „Licensed Exchange“, wie unter der Website www.smartvalor[dot]com/en/valor-platform angegeben wird.

2. Hinweis zu Neufund / Fifth Force (Liechtenstein) GmbH

Die Fifth Force (Liechtenstein) GmbH (Neufund) behauptet in einer Medienmitteilung vom 16. September 2019, die Plattform habe von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein die Genehmigung erhalten, öffentliche Angebote mit einer Mindesteinlage von nur CHF 10 durchzuführen und sei damit für verschiedene Investoren, also auch Kleinanleger, zugänglich.

Die FMA weist darauf hin, dass die FMA der Fifth Force (Liechtenstein) GmbH, Vaduz, Registernummer FL-0002.609.744-9, (Neufund), keine solche Genehmigung erteilt hat. Die Fifth Force (Liechtenstein) GmbH verfügt über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA und sie resp. deren Angebote unterstehen damit nicht der Aufsicht durch die FMA. Sie ist als Betreiberin der Webseite https://neufund.org/ nicht berechtigt, bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen in und aus Liechtenstein zu erbringen. Die Fifth Force (Liechtenstein) GmbH resp. deren Angebote sind damit nicht beaufsichtigt. Die FMA hat bis dato keine Kenntnis davon, dass die Fifth Force (Liechtenstein) GmbH bewilligungspflichtige Tätigkeiten ausübt.

Update (3. Oktober 2019): Die Fifth Force (Liechtenstein) GmbH (Neufund) hat aufgrund des Hinweises der FMA vom 27.09.2019 eine Berichtigung ihrer Medienmitteilung veröffentlicht.

3. Hinweis zu LCX AG

Die FMA weist darauf hin, dass die LCX AG, Vaduz, Registernummer FL-0002.580.678-2, weder über eine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA verfügt noch ein entsprechender Antrag eingereicht worden ist und somit als Betreiberin der Webseite www.lcx.com nicht berechtigt ist, bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen.

Die FMA informiert, dass eine Bewilligung der FMA ausschliesslich im Rahmen eines formellen Bewilligungsverfahrens erfolgt. Gemäss dem auf ihrer Homepage publizierten „LCX Vision Paper” beantragt die in Vaduz domizilierte LCX AG gerade eine Vollbanklizenz für Banken bei der FMA. Zudem ist die LCX AG gemäss ihrer Homepage dabei, sich um eine OTF/MTF-Bewilligung nach MIFID II und eine Bankbewilligung nach Bankengesetz bei der FMA zu bewerben.

4. Warnmeldung zu LOOiX AG

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass die LOOiX AG, Vaduz, Registernummer FL-0002.601.150-6, über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung der FMA verfügt und als Betreiberin der Webseite www[dot]looix[dot]io nicht berechtigt ist, bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen in Liechtenstein zu erbringen. Die FMA informiert, dass eine Bewilligung der FMA ausschliesslich im Rahmen eines formellen Bewilligungsverfahrens erfolgt. Die LOOiX AG hat entgegen den Angaben in ihrem Whitepaper auf ihrer Webseite und im Medienartikel “E-Sports, Online-Glücksspiel und Blockchain – Die ungenutzte Chance“ vom 4. Juni 2019 keine regulatorische Genehmigung der FMA in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Struktur des LOOiX-Token erhalten.

5. Warnmeldung zu SOLU TRADE

Die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein weist darauf hin, dass die Betreiber der Website www.solu-trade(dot)com über keine spezialgesetzliche Bewilligung der FMA verfügen und keine spezialgesetzlich bewilligungspflichtige Finanzdienstleistungen anbieten dürfen. Die FMA rät dringend davon ab, Investitionen über die Website www.solu-trade(dot)com zu tätigen respektive auf Angebote dieser Gesellschaft zu reagieren oder Gelder zu überweisen.

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Im bereits eingetretenen Schadensfall: Polizei, Aufsichtsbehörden und Anwalt einschalten!

Sollte das Kind bereits in den Brunnen gefallen sein, sind die nachfolgenden Punkte ratsam:

  1. Anzeige bei der Polizei erstatten
  2. Nationale Aufsichtsbehörden informieren (BaFin, FMA, FINMA)
  3. Beschreitung des Rechtsweges über einen spezialisierten Anwalt bzw. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht – Hier steht Ihnen unser Experten-Netzwerk zur Verfügung!

Schützen Sie sich vor unseriösen Anbietern im Fahrwasser von Bitcoin & Co.!

Neben meinen fundierten Empfehlungen befasse ich mich auch fortlaufend sehr intensiv mit schwarzen Schafen und unseriösen Krypto-, Mining- oder Trading-Anbietern. Diese missbrauchen den Krypto-Boom, um ihre – meist in betrügerischer Absicht konzipierten – Shitcoins oder angeblichen Krypto-Investment- (SCAM) bzw. Schneeball-Systeme (PONZI) gezielt und bewusst an unbedarfte Anleger zu verkaufen. Ich warne Sie regelmäßig vor dubiosen Anbietern und aktuellen Betrugsmaschen.

>>> Weiterführende Infos – KRYPTO-X PREMIUM <<<

Hinweis auf GEOPOLITICAL.BIZ: Markus Miller bei Aktenzeichen XY Betrug spezial

Markus Miller

Gründer und Chefanalyst KRYPTO-X.BIZ und GEOPOLITICAL.BIZ

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